des Landesverbandes der Polnischen Organisationen in Baden-Würtemberg e.V.
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Landesverband führt den Namen 'Landesverband der Polnischen Organisationen in Baden-Würtemberg e.V.' (2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Stuttgart. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck (1) Zweck des Landesverbandes ist die Vetretung der Interessen der Mitgliedern in der öffentlichkeit gegenüber den Verbänden, Behörden sowie privaten und öffentlichen Rechtspersönlichkeiten, insbesondere gegenüber Landtag und Landesregierung zur Verwirklichung der Art.20 und 21 des Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (einschließlich des dazugehörenden Briefwechsels) vom 17. Juni 1991. (2) Der Satzungzweck wird hierbei insbesondere verwirklicht durch : a) die Wahrung und Fortentwicklung der ethnischen, sprachlichen und kulturellen Identität von Personen polnischer Abstammung und durch ideelle und materielle Förderung von Unternehmungen auf dem Gebiet der polnischen Kultur, Kunst, Sprache und Tradition ; b) die Förderung von Initiativen im Bereich der Bildung und Erziehung im Sinne des Satzungszwecks; c) die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung materieller und technischer Mittel zur Förderung der Tätigkeiten im Sinne des Satzungszweckes.
§3. Gemeinnützigkeit (1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der AO. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Landesverbands dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbands fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4. Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder dee Landesverbandes kennen Peraonenvareinigungen und juristische Personen sein, die die Aufgaben des Landesverbands verwirklichen wollen. (2) Jedes Mitglied bewahrt seine Autonomie und spezifischen Ziele gemäß der eigenen Satzung und seinem Identitätsverständnis. (3) über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (4) Bei der Anmeldung zur Aufnahme ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen erforderlich. (5) Juristische Personen müssen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft das Orginal oder die öffentlich beglaubige Kopie des Beschlusses der satzungsgemäßen Beschlusskörperschaft beilegen, durch die der Beitritt beschlossen worden ist. (6) Personenvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind, müssen einen von allen Mitgliedern unterschriebenen Antrag vorlegen, der beinhaltet, welches Mitglied oder welche Mitglieder die Personenvereinigung vertritt oder vertreten.
§5. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Landesverband oder Rechtsunfähigkeit der juristischen Person. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen- über einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied. (3) Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes verstoßen hat durch Vorstandbeschluß ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben werden.
§6. Organe Organe des Landesverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (1) Vorstand a) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Der Vorstand im Sinne des $26 BGB setzt sich zusammen aus sieben Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertrenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Sekretär. c) Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem der 2 stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts- periode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer gewählt. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlußfahig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über die Einstellung der Mitarbeiter der Geschäftstelle. (2) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landes- verbandes, Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, - Planung der Arbeitsschwerpunkte und Verteilung der gewährten Fördermittel, - Entscheidungen über Ausschluß- und abgelehte Aufnahmeanträge. - Beschlußfassung über die Satzung. - Wahl der Rechnungsprüfer. - Einrichtung von Kommissionen. Der Vorstand entscheidet darüber, wieviele Delegierte jedes Mitglied entsendet. Ein Mitglied entsendet mindestens zwei Delegierte und höchstens fünf Delegierte. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes gebietet oder mindestens 1/3 ihrer Mitglieder diesschriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitgliederanwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfahıg.
§7. Geschäftstelle (1) Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. diese wird vom Geschäftsführer geleitet. Er ist für seine Tatigkeıt dem Vorstand verantwortlich. Die Dienstaufsicht führt der Vorsitzende.
§8. Rechnungsprüfungskommission (1) Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung einschlißlich der Jahresabschlüsse. Sie dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Angestellte des Vereins sein.
§9. Mitgliedsbeiträge (1) Für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverbends leisten die Mitglieder die Beiträge nach Maß der Mitgliederversammlung. (2) Ist ein Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung trotz Mahnung im Rückstand, kann der Hauptrat beschließen, daß das Stimmrecht in der Vollversammlung und im Hauptrat ruht.
§1O.Auflösung des Landesverbandes. (1) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes hat die die Auflösung aussprechende Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. (2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der polnischen Kultur, Sprache und Tradition.